Rz. 135

Die Schenkung eines Grundstücks unter Lebenden ist ebenso grunderwerbsteuerfrei wie der Grundstückserwerb von Todes wegen, § 3 Nr. 2 GrEStG. Allerdings unterliegen Schenkungen unter einer Auflage insoweit der Grunderwerbsteuer, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Erwerbsvorgang nicht aufgrund anderer Befreiungstatbestände von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

 

Rz. 136

Gemäß § 3 Nr. 4, 5 und 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks grunderwerbsteuerfrei, sofern es sich um einen der nachstehend näher bezeichneten Erwerbe handelt:

Erwerb durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner,
Erwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung bzw. Aufhebung der Partnerschaft,
Erwerb durch Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind,
Erwerb durch Stiefkinder und deren Ehegatten.

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