Rz. 135
Die Schenkung eines Grundstücks unter Lebenden ist ebenso grunderwerbsteuerfrei wie der Grundstückserwerb von Todes wegen, § 3 Nr. 2 GrEStG. Allerdings unterliegen Schenkungen unter einer Auflage insoweit der Grunderwerbsteuer, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Erwerbsvorgang nicht aufgrund anderer Befreiungstatbestände von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Rz. 136
Gemäß § 3 Nr. 4, 5 und 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks grunderwerbsteuerfrei, sofern es sich um einen der nachstehend näher bezeichneten Erwerbe handelt:
▪ | Erwerb durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, |
▪ | Erwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung bzw. Aufhebung der Partnerschaft, |
▪ | Erwerb durch Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, |
▪ | Erwerb durch Stiefkinder und deren Ehegatten. |
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