Rz. 119

Hier ist zum einen die Ebene des Übergebers und zum anderen die Ebene des Übernehmers zu betrachten. Für den Übergeber stellt sich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe er aus den vorbehaltenen Rechten der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte erzielt. Der Übernehmer hat ein Interesse daran, dass er Rentenleistungen ggf. steuerlich geltend machen kann (Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben).

aa) Vorbehaltsnießbrauch

 

Rz. 120

Im Falle der Übertragung eines an Dritte vermieteten Objekts unter Nießbrauchsvorbehalt werden demjenigen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet, der den Tatbestand der Einkunftserzielung durch Vermietung bzw. Verpachtung erfüllt.[285] Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht derjenige, der im Außenverhältnis Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist und mit diesen Rechten und Pflichten Sachen und Rechte i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt.[286] Ein Indiz hierfür ist i.d.R., dass die Einkünfte an den Übergeber entrichtet werden. Bei Übergabeverträgen zwischen nahen Angehörigen sind die steuerlichen Anforderungen zu beachten. Nur dann, wenn sie ernsthaft gewollt und auch tatsächlich durchgeführt werden, werden sie der Besteuerung auch zugrunde gelegt.[287]

 

Rz. 121

Hat sich der Übergeber den Nießbrauch vorbehalten, hat er regelmäßig demgemäß die Einkünfte zu versteuern. Diejenigen Aufwendungen, die er aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung zu tragen hat, kann er steuerlich geltend machen. Hierunter fällt zum einen die AfA, aber auch diejenigen Kosten, welche er gem. §§ 1041, 1045, 1047 BGB zu tragen hat. Hierbei handelt es sich zum einen um die im Zusammenhang mit der normalen Erhaltung der Sache erforderlichen Kosten, aber auch um öffentliche Lasten und Versicherungsleistungen. Den Eigentümer und nicht den Nießbraucher treffen regelmäßig die außerordentlichen Lasten und Erhaltungsaufwendungen. Dieser kann sie allerdings nicht steuerlich geltend machen, da er keine Einkünfte hat. Es ist daher bei der Gestaltung darauf zu achten, dass hierüber in jedem Falle eine Regelung getroffen wird. In einer Vielzahl von Übergabeverträgen wird daher geregelt, dass der Nießbraucher auch die außerordentlichen Lasten und Erhaltungsaufwendungen zu tragen hat.

Aus Sicht des Steuerrechts soll es allerdings genügen, wenn die Kostentragungspflicht aus Anlass der Nießbrauchsbestellung mündlich vereinbart wird.[288]

[285] BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung v. 30.9.2013, Rn 1.
[286] BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung v. 30.9.2013, Rn 1.
[287] BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung v. 30.9.2013, Rn 2–5.
[288] Pflicht des Nießbrauchers eines landwirtschaftlichen Betriebes, ein Wirtschaftsgebäude instand zu setzen, BFH v. 24.6.2009 – IV R 20/07, NotBZ 2010, 69.

bb) Wohnungsrecht

 

Rz. 122

Behält sich der Übergeber in einem Übergabevertrag ein Wohnungsrecht vor, ist dies einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung. Eine Erzielung von Einkünften ist hiermit nicht verbunden.

cc) Wiederkehrende Leistungen

 

Rz. 123

Die Besteuerungsfolgen wiederkehrender Leistungen sind in §§ 22 Nr. 1a, 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG geregelt.

 

Rz. 124

Erfolgt die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, so können seit dem 1.1.2008 dauernde Lasten als Aufwendungen in Abzug gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es handelt sich überhaupt um Versorgungsleistungen. Handelt es sich um ein vollentgeltliches Geschäft, ist dieses ohnehin nicht erfasst.
Vereinbart wurden lebenslange und wiederkehrende Leistungen.
Es besteht ein besonderer Verpflichtungsgrund.
Es besteht kein Zusammenhang mit Einkünften, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.
Es besteht eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Empfängers. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sichert die Korrespondenz zwischen Sonderausgabenabzug beim Leistenden und Versteuerung beim Leistungsempfänger gem. § 22 Nr. 1a EStG.
 

Rz. 125

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können Gegenstand einer Vermögensübergabe[289] gegen Versorgungsleistungen nur folgende Wirtschaftseinheiten sein:

Mitunternehmeranteile an land-/forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbstständig i.S.d. § 18 EStG tätigen Personengesellschaften,
Betriebe und Teilbetriebe,
GmbH-Anteile in Höhe von mindestens 50 % unter der Voraussetzung, dass der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Dies bedeutet, dass andere Wirtschaftseinheiten, d.h. Immobilien oder Wertpapiervermögen, nunmehr nicht mehr begünstigt sind. Werden diese gegen Zahlung einer Rente übertragen, können die geleisteten Rentenzahlungen somit nicht mehr als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.

 

Rz. 126

Handelt es sich...

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