Rz. 264

Muster 1.9: Übertragung eines Hausgrundstücks mit auf den Tod aufgeschobener Erfüllung, Vereinbarung von Pflege, Geschwistergleichstellung, Auflassungsvormerkung, unwiderrufliche postmortale Vollmacht

 

Muster 1.9: Übertragung eines Hausgrundstücks mit auf den Tod aufgeschobener Erfüllung, Vereinbarung von Pflege, Geschwistergleichstellung, Auflassungsvormerkung, unwiderrufliche postmortale Vollmacht

Verhandelt am _________________________ in _________________________

Vor dem unterzeichneten Notar _________________________ erschienen:

1. Herr _________________________, geb. _________________________, nachstehend "Übergeber" genannt
2. Frau, geborene _________________________, geb. _________________________, Tochter des Erschienenen zu Ziff. 1, nachstehend "Übernehmer" genannt
3. Herr _________________________, geb. _________________________, Bruder der Erschienenen zu Ziff. 2

Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer amtlichen mit Lichtbild versehenen Ausweise.

Der Notar fragte, ob er in der vorliegenden Angelegenheit außerhalb seines Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde übereinstimmend verneint.

Die Erschienenen ersuchten mich um die Beurkundung nachstehender Vertragserklärungen:

Übergabevertrag

A. Zuwendung

§ 1 Vertragsobjekt

1.

Der Erschienene zu Ziff. 1, Herr _________________________, ist im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft/Blatt _________________________, als Eigentümer des nachfolgenden Grundbesitzes eingetragen:

Flur _________________________ Flst. Nr. _________________________, Hof- und Gebäudefläche, _________________________ m2.

2. Der Vertragsgrundbesitz ist im Grundbuch unbelastet vorgetragen.
3. Seitens des Notars wurde das elektronische Grundbuch am _________________________ eingesehen. Es lag Grundbuchblattabschrift vom _________________________ vor.

§ 2 Übertragung[759]

Der Übergeber überträgt hiermit den in § 1 Ziff. 1 näher bezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten an den Übernehmer.

Die Übertragung erfolgt unbedingt, d.h. insbesondere ohne die Bedingung, dass der Übernehmer den Übergeber überlebt. Der Anspruch des Übernehmers ist vererblich und übertragbar.

Der Übernehmer nimmt die Übertragung hiermit an.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorbezeichnete Übertragung unentgeltlich mit Ausnahme der in B. näher bezeichneten Gegenleistungen erfolgt.

Die Vertragsteile vereinbaren hiermit, dass die Erfüllung der vorbezeichneten Zuwendung durch Auflassung und Grundbucheintragung erst mit dem Tod des Übergebers erfolgen soll. Beim Tode des Übergebers ist der Übernehmer berechtigt, das Grundstück aufgrund der nachstehend unter B. § 3 erteilten Vollmacht an sich aufzulassen und den Vollzug des Eigentumswechsels im Grundbuch zu bewilligen.

Bis zum Tod des Übergebers ist der Anspruch des Übernehmers auf Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung zu sichern.

§ 3 Übergabe, Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten

Die Übergabe des Vertragsobjekts erfolgt mit allen Rechten und Pflichten am Todestage des Übergebers. An diesem Tage gehen auch Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Übernehmer über.

§ 4 Auflassungsvormerkung[760]

Zur Sicherung des Anspruchs des Übernehmers auf Eigentumserwerb an dem unter A. § 1 Ziff. 1 näher bezeichneten Grundbesitz nach dem Tod des Übergebers aufgrund der vorstehenden Vereinbarungen wird zugunsten des Übernehmers, des Erschienenen zu Ziff. 2, eine Auflassungsvormerkung an dem Vertragsobjekt an bereiter Rangstelle bestellt.

Die Eintragung im Grundbuch wird hiermit bewilligt und beantragt.

§ 5 Mängelhaftung

Alle Ansprüche und Rechte des Übernehmers wegen eines Sachmangels des Grundstücks sind ausgeschlossen. Es sind auch alle Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, der Übergeber handelt vorsätzlich.

In Kenntnis seiner insoweit gegebenen Aufklärungspflicht versichert der Übergeber, dass ihm versteckte Sachmängel des Vertragsgegenstands nicht bekannt sind. Der Vertragsgegenstand wurde vom Übernehmer besichtigt; er wird im gegenwärtigen Zustand vom Übergeber übergeben.

Soweit sie vom Übernehmer nicht übernommen wurden, ist der Übergeber verpflichtet, dem Übernehmer den übergebenen Grundbesitz frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen.

Vom Übernehmer werden eventuelle Baulasten, eintragungslos wirksame Rechte sowie im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten übernommen; das Bestehen derartiger Belastungen ist dem Übergeber allerdings nicht bekannt. Der Übergeber versichert, dass er Eintragungen in das Baulastenverzeichnis bzw. die Bestellung eintragungslos wirksamer Rechte nicht veranlasst hat. Auf die Möglichkeit, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen, wurden die Beteiligten hingewiesen.

B. Gegenleistungen

§ 1 Pflege[761]

Für den Fall, dass der Übergeber aufgrund körperlicher Gebrechen, Krankheit oder sonstiger Bedürftigkeit hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, verpflichtet sich der Übernehmer, den Übergeber in dessen Wohnung i...

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