Rz. 14

Unter dem Aspekt, dass die typischen Gegenleistungen bei Übergabeverträgen oft in krassem Missverhältnis zum Wert des Übergabegegenstands stehen, stellt sich die Frage, wie die Übergabe zivilrechtlich einzuordnen ist und insbesondere, ob es sich hierbei um eine Form der Schenkung handelt.

a) Lebzeitige Übertragungen als Schenkung?

 

Rz. 15

Der Begriff der Schenkung setzt sich zivilrechtlich grundsätzlich aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen. Die Schenkung ist ein Vertrag. Demgemäß bedarf sie der Annahme seitens des Beschenkten.

 

Rz. 16

Objektiv ist die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich. Unentgeltlich ist die Zuwendung, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung (auch von oder an einen Dritten) geschieht.[8] Dies ist dem jeweiligen Inhalt des Rechtsgeschäfts zu entnehmen. Unentgeltlichkeit heißt, dass die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll.[9]

Die Zuwendung des Schenkungsgegenstands muss aus dem Vermögen des Schenkers erfolgen und darf nicht nur ideellen Wert haben.[10] Ein einzelner Gegenstand, d.h. eine Sache oder ein Recht, kann Schenkungsobjekt sein. Aber auch das ganze Vermögen (vgl. § 311b Abs. 3 BGB), eine Erbschaft (§ 2385 BGB) oder ein Gestattungsrecht (z.B. Fruchtziehungsrecht nach § 956 Abs. 1 BGB) kann Schenkungsobjekt sein.[11] Künftiges Vermögen (§ 311b Abs. 2 BGB) hingegen kann nicht Schenkungsobjekt sein. Da der Begriff auf vermögenswerte Positionen eingegrenzt ist, scheiden ideelle Güter (z.B. Musikveranstaltung, Dichterlesung) als Schenkungsgegenstand aus. Lediglich der Erlass einer geschuldeten Vergütung für die erbrachte ideelle Leistung kann Schenkungsgegenstand sein.[12] Der Erlass einer gegen den Beschenkten gerichteten Forderung kann ebenfalls Gegenstand einer Schenkung sein.

Entweder durch ein tatsächliches Handeln oder durch ein Rechtsgeschäft (z.B. Erlass, Abtretung, konstitutives Schuldanerkenntnis etc.) kann die Zuwendung erfolgen. Handelt es sich um eine Zuwendung durch Unterlassung, ist diese nur nach Maßgabe der in § 517 BGB genannten Grundsätze möglich.

 

Rz. 17

Durch die Zuwendung muss eine Entreicherung des Schenkers eintreten, also eine Verminderung seiner gegenwärtigen Vermögenssubstanz, ohne dass der Beschenkte hierauf bezogen gleichzeitig eine Bereicherungsabsicht haben muss. Dies bedeutet, der Schenker muss ärmer werden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Gegenstand der Zuwendung im Vermögen des Schenkers befunden haben muss. Der Gegenstand der Entreicherung und der der Bereicherung müssen nicht identisch sein.[13] Bedeutsam ist dies bei der mittelbaren Schenkung. Werden dem Beschenkten Geldmittel zur Verfügung gestellt mit der Maßgabe, dass er hierüber lediglich zur Anschaffung einer Eigentumswohnung verfügen kann, so ist Schenkungsgegenstand die Eigentumswohnung, nicht hingegen die überlassenen Geldmittel.[14] Eine Entreicherung liegt hingegen nicht vor, wenn auf einen möglichen Vermögenserwerb verzichtet wird.[15] Bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens, der Leistung unentgeltlicher Dienste wie auch der vorübergehende Überlassung einer Sache zum unentgeltlichen Gebrauch handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung, wenn der Zuwendende andernfalls zu einer Vermietung, verzinslichen Darlehenshingabe oder der Aufnahme vergüteter Dienste imstande gewesen wäre.[16] Wird auf ein wertlos gewordenes Wohnungsrecht verzichtet, das niemandem mehr einen Vorteil bietet, liegt keine Schenkung vor.[17] Im Gegensatz hierzu führt ein nur in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis nicht generell zum Erlöschen des Rechts und damit zur Verneinung einer Schenkung. Dies gilt selbst dann, wenn das Hindernis auf Dauer besteht, etwa deshalb, weil der Berechtigte in ein Pflegeheim aufgenommen wird und nicht damit zu rechnen ist, dass er in seine Wohnung zurückkehren kann.[18] Sowohl eine Gebrauchsüberlassung als auch Arbeits- und Dienstleistungen stellen keine Zuwendungen im vorgenannten Sinne dar, da sie keine dauerhafte Vermögenseinbuße bedeuten.[19] Unentgeltlichkeit bedeutet im Übrigen nicht kostenlos.[20] Der Unentgeltlichkeit steht daher nicht entgegen, wenn dem Beschenkten Kosten wie beispielsweise Anwalts- oder Beurkundungsgebühren entstehen. Die Gegenleistung muss nicht geldwert oder vermögensrechtlicher Natur sein.[21]

 

Rz. 18

Der Entreicherung muss eine Bereicherung des Beschenkten gegenüberstehen. Eine Bereicherung kann auf verschiedene Art und Weise vorliegen. Erfolgt beim Beschenkten eine Vermehrung der Aktiva, z.B. durch Übertragung eines dinglichen Rechts oder Abtretung einer Forderung, so ist eine Bereicherung zu bejahen. Werden dem Beschenkten Schulden erlassen, vermindern sich seine Passiva. Auch hier ist von einer Bereicherung auszugehen.[22] Eine Bereicherung liegt auch in der Aufgabe oder Minderung einer Sicherheit oder einer privativen Schuldübernahme. Eine subjektive Bereicherungsabsicht muss hingegen nicht vorliegen. Der Schenker kann demgemäß ...

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