Rz. 167

Der geschiedene Übergeber hat drei Abkömmlinge. Einem dieser Abkömmlinge wendet er eine Eigentumswohnung im Wege der Ausstattung zu. Ein weiterer Abkömmling, der ebenfalls bereits eine Ausstattung erhalten hat, ist am Vertrag beteiligt. Beim Tode des Übernehmers, desgleichen bei dessen Scheidung und bei Verfügung des Übernehmers über den Vertragsgegenstand, behält sich der Übergeber ein Rückforderungsrecht vor. Dieses soll beim Tode auch dem am Vertragsschluss beteiligten anderen Abkömmling zustehen, sofern der Übernehmer keine leiblichen Kinder hinterlässt.

Sowohl der Übernehmer als auch der am Vertragsschluss beteiligte Bruder des Übernehmers, Letzterer gegenständlich beschränkt auf die an den Übernehmer gemachte Zuwendung, verzichten auf Pflichtteilsrechte. Die Ausgleichung wird ausgeschlossen, und zwar auch für den Vorempfang des am Vertrag beteiligten Bruders des Übernehmers. Weiterhin wird ein Gleichstellungsgeld vereinbart, und zwar sowohl zugunsten des Bruders als auch zugunsten der nicht erschienenen Schwester des Übernehmers. Der Pflichtteilsverzicht sowie der Verzicht auf Ausgleichung sollen durch die Zahlung des Gleichstellungsgeldes bedingt sein.

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