Rz. 72

Der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung wurde vorstehend als ergänzende Eigenvorsorge vorgestellt, falls die Beihilfeleistungen nicht ausreichen sollten. Ein Verweis auf die Eigenvorsorge des Beamten oder seiner berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen ist aber ausgeschlossen, wenn sie ihm entweder gar nicht möglich oder nicht zumutbar war.

 

Rz. 73

Die Eigenvorsorge muss dem Beamten aus der allgemeinen Alimentation von seinem Dienstherrn möglich gemacht werden. Die allgemeine Alimentation muss es daher möglich machen, dass der Beamte auch die Prämien einer die von der Beihilfe nicht erfassten Risiken abdeckenden Kranken- und Pflegversicherung sowie ggf. verbleibende Lücken finanzieren kann.[32] Ist das der Fall, dann werden nur wenige Fälle übrig bleiben, bei denen zusätzliche Beihilfen gezahlt werden können, um ungedeckte Pflegeaufwendungen und -kosten des Beamten zu finanzieren, und bei denen man nicht von einem vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß gegen das Prinzip der Eigenvorsorge ausgehen kann. Allerdings zeigt die Neuregelung des Leistungszuschlags zum Eigenanteil der Pflegekosten zum 1.1.2022 deutlich, dass es so viele Unwägbarkeiten und Änderungen bei der Finanzierung der Pflegekosten seit 1995 gegeben hat, dass es zunehmend schwieriger werden dürfte, dem Beamten vorzuwerfen, er habe voraussehen müssen, dass er sich ergänzend privat habe absichern müssen.

 

Rz. 74

 

Empfehlung

Vor jeglichen Überlegungen zum Sozialhilferegress sollte zunächst immer Folgendes geprüft werden:

Aus welchem System der sozialen Sicherung beziehen die potenziell Bedürftigen ihre Absicherung? Schließen diese Systeme die Verweisung auf Sozialhilfeleistungen (SGB XII) – ganz oder teilweise – aus?
Kann man im Verneinensfall im Zeitpunkt der Beratung anderweitig oder ergänzend Vorsorge gegen ungedeckte bzw. nicht aus eigenen Mitteln finanzierbare Kosten der Heimpflegebedürftigkeit schaffen?

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