Rz. 223

Die staatliche Hilfe bei der Verfolgung rechtlicher Interessen in der Form der Beratungs-, Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes.

 

Rz. 224

Ein Antragsteller ist wegen des für die Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) und die Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) gleichermaßen geltenden Nachrangprinzips verpflichtet, sein Einkommen und Vermögen einzubringen. Für die Bewilligung von Beratungshilfe nach § 1 Abs. 2 BerHG ist erforderlich, dass dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe (PKH) nach den Vorschriften der ZPO ohne eigenen Kostenbeitrag zu gewähren wäre. Die Prüfung verweist auf § 115 ZPO. Es gilt ein an das SGB XII angelehnter Einkommensbegriff – aber abzüglich Schulden und Verbindlichkeiten (z.T. nicht nur Zins, sondern auch incl. Tilgung) – und bezüglich des Vermögens wird auf § 90 SGB XII verwiesen.

 

Rz. 225

 

Hinweis

Die zivilgerichtliche Rechtsprechung entscheidet in Streitfällen auch darüber, was Vermögen i.S.v. § 82 SGB XII und Vermögen i.S.v. § 90 SGB XII ist. Es kann sinnvoll sein, bei entsprechenden Rechtsstreiten aus dem SGB XII auch die entsprechende Rechtsprechung zu § 115 ZPO zu sichten. Dass diese Rechtsprechung für den gesamten Bereich des Sozialhilferegresses an Bedeutung gewinnt, zeigt sich spätestens an der Entscheidung des BGH zum angemessenen Hausgrundstück.[122]

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