Rz. 66

Bei der Pflegerentenversicherung handelt es sich um die dritte Art privater Pflegezusatzversicherungen. Sie ist eine Kombination aus Sparvertrag und Absicherung bei Pflegebedürftigkeit, bei der ein fester Rentenbetrag als Einmalbetrag oder als lebenslange monatliche Rente zur Auszahlung vereinbart wird.

 

Rz. 67

Die Prämien sind stabil und bei Eintritt des Pflegefalls müssen keine weiteren Beiträge gezahlt werden. Zumeist gibt es die Möglichkeit, die Beitragszahlung zu unterbrechen. Die Auszahlung eines Teils des Kapitals an Angehörige nach dem Tod des Versicherungsnehmers ist möglich. Darüber hinaus entscheidet der Pflegebedürftige selbst, wie die Pflegerente verwendet werden soll.

Sollte sich der Versicherungsnehmer vorzeitig für die Kündigung der Pflegerentenversicherung entscheiden, so ist die Teilrückzahlung der bereits gezahlten Prämien möglich.

 

Rz. 68

Um in die Versicherung aufgenommen zu werden, darf auch hier die jeweils geltende Altershöchstgrenze noch nicht überschritten worden sein. Außerdem gibt es in der Regel eine umfangreiche Gesundheitsprüfung.

 

Rz. 69

Die Pflegerentenversicherung wird in der Praxis eher als weniger empfehlenswert angesehen. Bei gleichen Leistungen soll sie 75–125 % teurer als die Pflegetagegeldversicherung sein.

 

Rz. 70

Alles in allem muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden, ob und wenn ja welche Art von privater Pflegezusatzversicherung jeweils das Risiko eines ungedeckten Pflegebedarfs und damit auch das Risiko der Sozialhilfebedürftigkeit am besten minimieren kann.

 

Rz. 71

 

Hinweis

Der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung kommt nicht nur für Beamte und ihre Angehörigen in Betracht, sondern generell für jeden Bürger gilt: Der Abschluss von privaten Pflegezusatzversicherungen vermindert das Risiko, sozialhilfebedürftig zu werden und eines Tages sein Vermögen für Pflege einsetzen zu müssen.

Der Abschluss von Pflegezusatzversicherungen eignet sich auch bei der Übertragung von Immobilien auf die nachfolgende Generation, um das Risiko von Schenkungsrückforderungsansprüchen zu minimieren. Man könnte den Abschluss einer solchen Versicherung wegen der durchaus tragbaren monatlichen Belastungen als Leistungsverpflichtung dem Zuwendungsempfänger auch zu seiner eigenen Sicherheit aufgeben.

Allerdings relativiert sich die Sinnhaftigkeit dieser Empfehlung – und damit auch die Notwendigkeit pflegebedingter Vorsorgeregelungen – durch die Neuregelung des § 43c SGB XI,[31] der am 1.1.2022 in Kraft treten wird:

§ 43c SGB XI

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 70 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.

[31] § 43c SGB XI des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG, BR-Drs. 511/2021).

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