Rz. 97

Das SGB bezieht neben den einzelnen materiell-rechtlichen Regelungen das Verfahrensrecht als Teil des SGB mit ein. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beinhaltet das allgemeine sozialrechtliche Verfahrensrecht. Es hat Bedeutung, wenn es um den Erlass, die Änderung und/oder die Aufhebung von Verwaltungsakten geht. Dazu kommt es in der Praxis, wenn Leistungen bezogen werden, bei denen eigenes Einkommen und/oder Vermögen bedarfsdeckend angerechnet wird und dem (potenziellen) Leistungsbezieher etwas aus Erbfall oder Schenkung an Mitteln zufließt. Die Normen sind also für das Thema dieses Buches von äußerster Relevanz, allen voran die §§ 44, 45, 48, 50 SGB X.

Nicht selten sind allerdings in den besonderen Gesetzbüchern des SGB auch eigene – vorrangige oder ergänzende – Verfahrensnormen zur Abänderung von Verwaltungsakten zu finden.

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