Rz. 149
Verzichtet der berechtigte Ehegatte (teilweise) auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch, sieht die Finanzverwaltung, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben sind, darin (teilweise) eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten.[103] Erhält der Verzichtende eine Abfindung, ist diese als Surrogat der Ausgleichsforderung wiederum schenkungsteuerfrei.[104]
Rz. 150
Eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung liegt ebenfalls vor, wenn im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ein Zugewinnausgleichsanspruch berechnet (notariell dokumentiert) wird und sodann auf den Anspruch (teilweise) verzichtet.[105]
Hinweis
Eine Überlegung in diesem Zusammenhang ist, in einem ersten Schritt die Zugewinngemeinschaft zunächst – schenkungsteuerfrei[106] – zu modifizieren (z.B. durch Herausnahme bestimmten Vermögenpositionen) und sodann in einem zweiten Schritt die Zugewinngemeinschaft zu beenden und einen entsprechenden berechneten (notariell dokumentierten) Anspruch gänzlich zu erfüllen. Erforderlich sind dann zwei Eheverträge, wobei im Lichte des § 41 AO eine Schamfrist (mind. sechs Monate) eingehalten werden sollte.
Rz. 151
Der Verzicht auf einen künftigen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch (also die Chance hierauf) stellt keine steuerpflichtige freigebige Zuwendung dar. Eine hierfür bezahlte Abfindung ist (konsequent) eine steuerpflichtige Schenkung.
Rz. 152
Abfindungszahlungen, die im Rahmen des Abschlusses von Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen bezahlt werden, um etwaigen späteren Unwirksamkeit- oder Ausübungshindernissen zu begegnen, fallen nicht unter § 5 Abs. 2 ErbStG.[107]
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