Rz. 32

Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung bestimmt § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG, dass Nutzungsrechte, die sich als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Grundbesitzes ausgewirkt haben, bei der Erbschaftsteuer nicht in Abzug zu bringen sind. Dies spielt insbesondere bei der Beibringung eines Verkehrswertgutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 198 BewG (siehe § 8 Rdn 97 ff.>) eine Rolle.

 

Rz. 33

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es stets zulässig, den Wert der vorbehaltenen Auflage (insbesondere Nießbrauch oder Wohnrecht) auf der Bewertungsebene zu berücksichtigen.[21] Dies kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen: Zum einen greift dann die Deckelung nach § 16 BewG (siehe Rdn 16>) nicht. Zum anderen findet die Nachversteuerungsregelung bei "vorzeitigem" Ableben des Berechtigten gem. § 14 Abs. 2 BewG (siehe Rdn 17>) keine Anwendung.[22] Dies kann in Konstellationen interessant sein, in denen der Schenker aufgrund schwerer Krankheit ("möglicherweise") eine weit unterdurchschnittliche Lebenserwartung hat.

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