Rz. 139

Wenn dem Schenkenden (kumulativ zu Nießbrauch und/oder Rückübertagungsrechten) eine (unwiderrufliche) Verfügungsvollmacht des Zuwendungsempfängers erteilt wird, hindert dies das Entstehen der Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 ErbStG nicht, da die Besteuerung nicht voraussetzt, dass die vom Erwerber erlangte Rechtsposition von sicherem Bestand ist.[95] Allerdings ist im Veräußerungsfall der Erlös grundsätzlich entsprechend den Eigentumsanteilen bzw. – sofern vorbehalten – ein Nießbrauchswert mit dem steuerlichen Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs auszuzahlen, sofern keine Schenkungsbesteuerung ausgelöst werden soll.

 

Rz. 140

Eine Verfügungsvollmacht, die es dem Schenkenden ermöglicht, das fremde Eigentum auf eigene Rechnung zu veräußern (unter Abbedingung des Herausgabeanspruchs des Erlangten, § 667 BGB) sollte wegen etwaiger Zweifel an der zivilrechtlichen Zulässigkeit (sog. Dispositionsnießbrauch[96]) und dem schenkungsteuerlich anzuerkennende Vollzug vermieden werden.[97] In Betracht käme alternativ ein freies Rückübertragungsrecht (siehe Rdn 39 ff.>).

[95] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 9 Rn 93.
[96] Ein sog. "Dispositionsnießbrauch", der den Nießbraucher berechtigt über die belastete Sache zu verfügen, ist wegen Verstoßes gegen den sachenrechtlichen Typenzwang unzulässig.
[97] Krauß, Rn 1418.

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