Rz. 4

Als erwerbsmindernde Gegenleistungen und Auflagen bei einer lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommen in Betracht:

Nutzungsauflagen (z.B. Nießbrauch), Duldungsauflagen (z.B. Wohnungsrecht) und Leistungsauflagen (z.B. Renten) (siehe Rdn 6 ff.>),
Wart- und Pflegeverpflichtungen (siehe Rdn 43 ff.>),
Kaufpreis- bzw. Abstandszahlungen,
Gleichstellungsgelder an Geschwister,
Übernahme von Verbindlichkeiten.
 

Rz. 5

Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] ist die Regelung des § 25 ErbStG, wonach der Vorbehalt des Nießbrauchs (nur) zu einer Steuerstundung führte, mit Wirkung zum 1.1.2009 entfallen. Seither kann ein vorbehaltener Nießbrauch zu einer erheblichen Minderung der Bemessungsgrundlage bei der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen führen und die Schenkungs- und langfristig die Erbschaftsbesteuerung erheblich reduzieren.

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