Rz. 77

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten, insbesondere wenn keine Schenkungsteuer ausgelöst werden soll und/oder die einkommensteuerlichen Folgen einer Entgeltlichkeit gewollt sind, eine vollentgeltliche Übertragung in Betracht (siehe Rdn 178 ff.>).

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