Rz. 1

In der erbrechtlichen Gestaltungspraxis im Bereich des Privatvermögens gewinnt die vorweggenommene Erbfolge – gemeint ist hier die lebzeitige Übertragung eines wesentlichen Vermögensbestandteils, insbesondere von Immobilienvermögen, auf Abkömmlinge – zunehmend an Bedeutung. Bereits im Jahr 2003 standen nach einer empirischen Datenerhebung Bengels[1] unter (Anwalts-)Notaren erbschaftsteuerliche Motive mit 54,78 % an erster Stelle. In Folge der zwischenzeitlichen gesetzlichen Novellierungen, in erster Linie zur steuerlichen Bewertung von Immobilienvermögen mit dem Verkehrswert seit 1.1.2009, spielen erbschaftsteuerliche Überlegungen (insbesondere in Ballungsräumen mit den dortigen Preisentwicklungen) im Rahmen der Vermögennachfolge inzwischen sicherlich die dominierende Rolle.

 

Rz. 2

Erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich lassen sich durch die lebzeitige Übertragung von Immobilienvermögen vier Effekte erzielen:

1. Die Freibeträge können alle 10 Jahre – zuletzt im Erbfall – genutzt werden, § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>).
2. Gegenleistungen des Beschenkten und vorbehaltenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen (insbesondere ein Vorbehaltsnießbrauch) sind im Rahmen der Schenkungsbesteuerung erwerbsmindernd zu berücksichtigen (siehe Rdn 3 ff.>).
3. Künftige Wertzuwächse finden ab dem Zeitpunkt der Übertragung (auch bei Vorbehalt eines Nutzungsrechts) bei der nächsten Generation statt und fallen so nicht in den später erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass.
4. Aktuelle gesetzliche Privilegien können genutzt werden, wie etwa die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke i.S.d. § 13d ErbStG (siehe § 6 Rdn 58 ff.>).
[1] Bengel, MittBayNot 2003, 275.

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