Rz. 155

Die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und dessen anschließende Neuvereinbarung müssen rechtlich eindeutig und in notarieller Form i.S.d. § 1410 BGB vereinbart werden. Eine bloße (etwa privatschriftliche) Zwischenabrechnung reicht für eine Anwendung des § 5 Abs. 2 ErbStG nicht aus.[110] Das auf Grundlage einer solchen Vereinbarung dann Geleistete stellt mithin eine steuerpflichtige Schenkung dar.[111]

 

Hinweis

Der gesetzliche Güterstand kann grundsätzlich – notwendig sind zwei separate Eheverträge[112] – am selben Tag wieder vereinbart werden.[113] Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt auszuschließen, ist es sinnvoll, die Gütertrennung vor der Neuvereinbarung des gesetzlichen Güterstands für einen kurzen Zeitraum beizubehalten.

[110] R E 5.2 Abs. 3 ErbStR 2019.
[112] Krauß, Rn 77.

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