Rz. 154

In Fällen, in denen sich bei Zugewinnehen ein Großteil des Vermögens bei einem Ehegatten (der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute am Vermögens, § 1363 Abs. 2 BGB) befindet, kommt zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (z.B. auch zur gleichmäßigen Verteilung des Vermögens im Lichte der späteren Nutzung der Freibeträge gemeinsamer Abkömmlinge) die "Güterstandsschaukel" in Betracht.[108] Die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung von Vermögen zwischen den Ehegatten durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft und entsprechende güterrechtliche Abwicklung steht durch das anschließende (sofortige) "Rückschaukeln" auf Grundlage eines zweiten Ehevertrags in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft für einen künftig erzielten Zugewinn erneut zur Verfügung. Dadurch wird auch eine Änderung der Erb-/Pflichtteilsquoten gem. § 1931 Abs. 1 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB rückgängig gemacht bzw. vermieden, wobei – wenn dieses Ziel im Fokus steht – zivilrechtlich eine "Schamfrist" von sechs Monaten zu empfehlen ist.[109]

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