Rz. 57

Schenkungen von Privatvermögen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung, da mangels Entgeltlichkeit weder Anschaffungskosten beim Empfänger noch ein Veräußerungserlös beim Zuwendenden entstehen. Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden einkommensteuerlich allerdings immer dann relevant, wenn es sich um mindestens teilweise entgeltliche Vermögensübertragungen aufgrund vertraglicher Regelungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge handelt.[37] In den meisten Fällen liegen im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilien "teilentgeltliche" Vorgänge vor, in denen sich der Verkehrswert des Grundstücks und die vereinbarten Gegenleistungen bzw. Vorbehalte nicht wertmäßig ausgewogen gegenüberstehen. Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens übertragen, werden diese im Rahmen der einkommensteuerlichen Behandlung nach Auffassung der Finanzverwaltung nach der sog. Trennungsmethode in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.[38] Ausschlaggebend für die Ermittlung des entgeltlichen Anteils ist dabei das Verkehrswerteverhältnis des Vermögensgegenstands zu dem Verkehrswert der Gegenleistung.

 

Hinweis

Die Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notar- und Grundbuchkosten) werden auch bei teilentgeltlichen Übertragungen in voller Höhe dem entgeltlichen Teil zugerechnet.[39]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge