Rz. 113

Die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ermöglicht auch den Abschluss eines Darlehens-/Kreditvertrages. Im privaten Bereich wird es sich dann regelmäßig um einen sog. Verbraucherdarlehensvertrag handeln. Die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages bedarf der Schriftform und muss als privatschriftliche Vollmacht die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten (§ 492 Abs. 4 S. 1 BGB), die erst gegeben werden können, wenn schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde. Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht enthalten.[176] Für eine notariell beurkundete Vollmacht gilt diese Einschränkung nicht (§ 492 Abs. 4 S. 2 BGB).[177]

[176] Siehe auch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Betreuungsrecht – Mit Ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht, Stand August 2021, Ziff. 2.1.6, S. 46.
[177] Siehe dazu auch Lipp/Spalckhaver, Vorsorgeverfügungen, § 14 Fn 68 und Rn 81 ff.

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