Rz. 143
Auch Angelegenheiten der elterlichen Sorge können durch Vollmacht geregelt werden (Sorgerechtsvollmacht) und damit Teil einer Vorsorgevollmacht sein,[219] nicht jedoch eine Vollmacht für das Kind in die Volljährigkeit zur Vermeidung einer Betreuung.[220] Siehe zur Sorgerechtsvollmacht ausführlich § 10.
Muster 1.22: Baustein Grundmuster – Sorgerechtsvollmacht
Muster 1.22: Baustein Grundmuster – Sorgerechtsvollmacht
(Standort in den Grundmustern I und II: § 2 Abs. 2 als Nr. 4 bzw. Buchst. e)
Sorgerechtsvollmacht
Weiterhin ist erfasst die Erledigung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, soweit ich sorgeberechtigt bin ( alternativ : und zwar in folgenden Bereichen …[221]).[222]
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