Rz. 142

Bei Wagniswegfall in der Kaskoversicherung darf nur die Kurzprämie angefordert werden.[130]
Bei gebündelter Versicherung werden Teilzahlungen auf den Teil verrechnet, der vom Versicherungsfall betroffen war (§ 366 BGB).[131]
Der Versicherer ist für den Zugang einer qualifizierten Mahnung beweispflichtig; es besteht kein Anscheinsbeweis, dass ein zur Post gegebenes Schreiben den Empfänger erreicht.[132]
Der Nachweis des Zugangs des qualifizierten Mahnschreibens kann durch Indizien (korrekt arbeitendes EDV-Programm) geführt werden, wenn für den Zugang eine derart hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen.[133]
(Einfaches) Bestreiten des Zugangs durch den Versicherungsnehmer ist zulässig.[134] Aus § 138 Abs. 4 ZPO ergibt sich zwar, dass die Prozessordnung bei eigenen Handlungen und Wahrnehmungen eine substantiierte Einlassung für zumutbar hält; wer aber eine eigene Wahrnehmung oder Handlung vergessen hat, darf zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (vorsorglich) bestreiten.[135]
Der Versicherer hat die volle Beweislast für Zeitpunkt und Zugang der Mahnung, der Versicherungsnehmer hat keinerlei Substantiierungspflicht.[136]
Der Prämienrückstand muss "auf Heller und Pfennig genau" mitgeteilt werden, sonst liegt keine wirksame Mahnung vor.[137]
Die Leistungsfreiheit des Versicherers entfällt nicht, wenn nach einem qualifizierten Mahnschreiben und nach Ablauf der Zahlungsfrist die Prämie rückwirkend ermäßigt wird.[138]
Ausreichende Kontodeckung muss bei Fälligkeit der Prämie vorhanden sein, dies ist erst nach Zugang des Versicherungsscheins der Fall.[139]
Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges besteht nicht, wenn der VN während der Frist für die Prämienzahlungspflicht einen Schaden gemeldet hat und der Versicherer (oder der VN) aufrechnen konnte.[140]
Beinhaltet ein Versicherungsschein sowohl die Fahrzeug-, wie die Haftpflichtversicherung, muss die Belehrung für beide Erstbeiträge getrennt erfolgen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass Versicherungsschutz nur bestehe, wenn der Gesamtbetrag gezahlt wird.[141]
Bestehen zwei Versicherungsverträge (hier: Hausratversicherung und Glasversicherung) können rückständige Prämien nicht wirksam einheitlich angemahnt werden, die Mahnung muss vielmehr gesondert für jeden Vertrag erfolgen.[142]
Es liegt keine wirksame Prämienanforderung vor, wenn statt des vereinbarten Lastschriftverfahrens eine Zahlungsaufforderung ergeht.[143]
Die nach einer wirksamen Kündigung fortgesetzte Prämienabbuchung durch den Versicherer kann nicht ohne weiter hinzutretende Umstände als ein Festhalten am Vertrag gewertet werden.[144]
Der Hinweis auf die Notwendigkeit "rechtzeitiger" Zahlung genügt als Belehrung nicht. Aus der Belehrung muss klar hervorgehen, wann welche Zahlung zu leisten ist.[145]
[130] BGH VersR 1984, 754; OLG Hamm, r+s 1985, 131.
[131] BGH NJW 1978, 1524.
[132] BGH VersR 1996, 446; OLG Nürnberg VersR 1992, 602 m.w.N., OLG Hamm r + s 1992, 258; OLG Frankfurt VersR 1996, 90; OLG Hamm VersR 1996, 1408; OLG Düsseldorf SP 1999, 285; OLG Köln r+s 2001, 447, OLG Hamm zfs 2007, 512 = VersR 2007, 1397 = MDR 2008, 26; OLG Stuttgart 7 U 78/15, NZV 2016, 383.
[133] OLG Köln r+s 1999, 228;= VersR 1999, 1357; OLG München VersR 2005, 674.
[134] OLG Hamm VersR 1996, 1408.
[135] OLG Hamm VersR 1996, 1408.
[136] OLG Koblenz r+s 2000, 441.
[137] Vgl. BGH VersR 1992, 1501 = r+s 1992, 398; OLG Oldenburg MDR 1999, 742 = DAR 1999, 171.
[138] OLG Düsseldorf r+s 1997, 353 = zfs 1997, 338 = VersR 1997, 1081.
[139] BGH DAR 1996, 80 = VersR 1996, 445 = r+s 1996, 87.
[140] BGH VersR 1985, 877; OLG Hamm VersR 1996, 1408.
[141] OLG Frankfurt MDR 1997, 1029.
[142] OLG Hamm VersR 1999, 957; NJW-RR 1999, 535 = zfs 1999, 304.
[143] OLG Köln VersR 2000, 1266 = NJW-RR 2000, 1627.
[144] OLG Köln VersR 2000, 619.
[145] LG Dortmund, 2 O 130/11, zfs 2011, 630.

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