Rz. 56

Es ist zu unterscheiden zwischen der formellen, materiellen und technischen Dauer.

1. Formelle Vertragsdauer

 

Rz. 57

Die formelle Vertragsdauer beginnt mit dem wirksamen Abschluss des Versicherungsvertrages (§ 151 BGB) und endet durch Rücktritt, Kündigung oder Zeitablauf.

2. Materielle Vertragsdauer

 

Rz. 58

Die materielle Versicherungsdauer beginnt noch nicht mit dem formellen Versicherungsvertrag, eine Ausnahme bilden die Rückwärtsversicherung gem. § 2 VVG und die vorläufige Deckungszusage (§§ 4952 VVG). Wesentlich für die materielle Versicherungsdauer ist die Einlösungsklausel (§ 37 Abs. 2 VVG): Der Versicherer ist für jeden Schadenfall leistungsfrei, der vor Zahlung der Erstprämie eintritt. Auch eine spätere Zahlung hat keine rückwirkende Kraft, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist ("erweiterte Einlösungsklausel"). Der Versicherer ist jedoch nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung der Prämie hingewiesen hat (§ 37 Abs. 2 S. 2 VVG).

3. Technische Vertragsdauer

 

Rz. 59

Die technische Dauer des Versicherungsverhältnisses kann vom formellen Versicherungszeitraum abweichen, wenn eine Rückdatierung oder Vordatierung vorgenommen wird. Eine Rückdatierung ist beispielsweise in der Krankenversicherung oder Lebensversicherung sinnvoll, wenn hierdurch eine niedrigere Prämie des jüngeren Lebensalters vereinbart werden kann. Der technische Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an der Versicherer berechtigt sein soll, die Prämie zu berechnen.

4. Beginn und Ende der Versicherung (§ 10 VVG)

 

Rz. 60

Die formelle und materielle Vertragsdauer können voneinander abweichen, das Ende der Deckungszeit und des Versicherungsvertrages fallen grundsätzlich zusammen. Enthält der Vertrag keine anders lautende Bestimmung, gilt § 10 VVG: Die Versicherung beginnt mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird und endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.

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