Rz. 127

Die in der Praxis immer häufiger anzutreffende Vereinbarung des Lastschriftverfahrens ist konkludent eine Stundungsvereinbarung. Aus der Schickschuld wird eine Holschuld, der Versicherungsnehmer muss nur für ausreichende Kontodeckung bei Fälligkeit der Prämie sorgen.[114] Beim Einzugsverfahren per Lastschrift muss der Versicherer für jede Versicherungssparte die jeweils fällige Einzelprämie in einem besonderen Lastschriftbeleg anfordern.[115] Die ausreichende Kontodeckung muss erst bei Fälligkeit der Prämie vorhanden sein; dies ist erst nach Zugang des Versicherungsscheins der Fall.[116]

[114] BGH VersR 1996, 445; OLG Hamm zfs 1993, 306.
[115] BGH MDR 1985, 472; OLG Köln r+s 1988, 253; OLG Hamm VersR 1999, 957 = NJW-RR 1999, 535 = zfs 1999, 304.
[116] BGH r+s 1996, 87 = DAR 1996, 80 = VersR 1996, 445.

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