Rz. 86
Der Versicherungsnehmer kann selbst bei verspäteter oder unterlassener Zahlung der Erstprämie gem. § 33 VVG – rückwirkend – die Aufrechnung erklären, so dass er eine Entschädigungsleistung erhält, ohne jemals eine Prämie gezahlt zu haben.[61] Erforderlich ist, dass die Gegenforderung vor dem in § 33 VVG genannten Zeitpunkt bestand.[62] Wegen der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an.[63] Es genügt jede Verrechnungs- und Aufrechnungsmöglichkeit; Gegenseitigkeit setzt nicht voraus, dass die Aufrechnungsforderung aus demselben Rechtsverhältnis resultiert.
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