Rz. 219

In der Valorenversicherung (§ 5 Abs. 1 AVBSP) heißt es, dass "Versicherungsschutz besteht", solange die versicherten Sachen bestimmungsgemäß getragen oder sicher verwahrt werden. Trotz der Formulierung "Versicherungsschutz besteht" handelt es sich insoweit um verhüllte Obliegenheiten.[252]

Aus der Haftpflichtversicherung: Nach § 4 Abs. 2 S. 3 AHB a.F. muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Zwar heißt es auch hier: "Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben …", gleichwohl handelt es sich um eine verhüllte Obliegenheit.[253]

Die Regelung in den Bedingungen der Luftfahrthaftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeuges nicht die erforderliche Flugberechtigung hat, ist kein objektiver Risikoausschluss, vielmehr handelt es sich um eine verhüllte Obliegenheit.[254]

[252] BGH VersR 1986, 781; BGH VersR 2004, 1132 = r+s 2004, 462 zur Hausratversicherung.
[253] BGH VersR 1973, 145; BGH VersR 1973, 145 = NJW 1973, 284.
[254] BGH, IV ZR 288/12, VersR 2014, 869 = r+s 2014, 350 = MDR 2014, 778.

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