Rz. 316

Versicherer und Erwerber (nicht der Veräußerer) können den Versicherungsvertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt für den Versicherer, wenn es nicht innerhalb eines Monats seit Kenntnis der Veräußerung ausgeübt wird (§ 96 Abs. 1 VVG). Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird (§ 96 Abs. 2 VVG).

 

Aber:

Hatte der Erwerber keine Kenntnis vom Bestehen des Versicherungsvertrages, beginnt die Monatsfrist erst mit Kenntnis vom Bestehen des Versicherungsvertrages (§ 96 Abs. 2 S. 2 VVG).

 

Rz. 317

Eine Kündigung vor Veräußerung der versicherten Sache ist unwirksam; der Versicherer ist jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen.[446] Die Monatsfrist beginnt mit dem Eigentumserwerb, bei einer Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluss.[447] Eine konkrete Kenntnis des Erwerbers bezüglich des Versicherers ist nicht erforderlich, es genügt, wenn ihm bekannt ist, dass ­bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind.[448]

[446] BGH, IV ZR 94/11, VersR 2003, 305; OLG Hamm, 20 U 180/11, VersR 2013, 489 = zfs 2013, 400; MüKo-VVG/Fausten, § 11 VVG Rn 123 m.w.N.
[447] BGH MDR 2004, 1117 = NJW-RR 2004, 968; Prölss/Martin/Armbrüster, § 99 VVG Rn 4; Langheid in Römer/Langheid, § 99 VVG Rn 2.

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