Rz. 344

Die Parteivernehmung ist ein subsidiäres Beweismittel, das oft missverstanden wird: Gemäß § 445 ZPO kann nicht die beweispflichtige Partei die eigene Vernehmung beantragen, sondern allenfalls die Parteivernehmung des Prozessgegners.

§ 448 ZPO gibt dem Gericht die Möglichkeit, "auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast", die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anzuordnen. Eine solche Parteivernehmung ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn bereits ein gewisser Beweis erbracht ist und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Sachvortrages der beweisbelasteten Partei besteht.[498]

 

Rz. 345

Wo nichts bewiesen ist, verstößt eine Parteivernehmung gegen den Beibringungsgrundsatz und ist daher unzulässig.[499] Nur dann, wenn bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles spricht und keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Redlichkeit des Versicherungsnehmers bestehen,[500] kann ausnahmsweise eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO über den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Schadenhöhe in Betracht kommen.[501] Voraussetzung bleibt jedoch, dass die beweisbelastete Partei den "unerlässlichen Anfangsbeweis geführt hat".[502]

Bei Streit über die Schadenhöhe kann das Gericht die Parteivernehmung durchführen, um eine verlässliche Grundlage für die Schadenschätzung gem. § 287 ZPO zu finden.[503]

[498] BGH r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867 = NJW-RR 1992, 920; OLG Koblenz r+s 2000, 276.
[499] BGH r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867 = NJW-RR 1992, 920; Zöller/Greger, § 448 ZPO Rn 2.
[500] OLG Düsseldorf VersR 1993, 1103.
[501] OLG Hamm VersR 1991, 687; OLG Köln r+s 1991, 156.
[502] BGH VersR 1991, 918 = NJW-RR 1991, 984.
[503] OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 759.

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