Rz. 343

Wenn der Versicherer seine Leistungen bereits erbracht hat, muss er bei Rückforderung der Leistung beweisen, dass er "ohne Rechtsgrund" gezahlt hat. Für diesen fehlenden Rechtsgrund hat der Versicherer nach den allgemeinen Regeln die Beweislast, er muss darlegen und beweisen, dass eine Entwendung nicht stattgefunden hat. Beweiserleichterungen kommen nicht in Betracht, weil die vertragliche Herabsetzung des Beweismaßstabes nur für die Geltendmachung des Anspruchs, nicht jedoch für den Rückforderungsanspruch gilt.[497]

[497] Rixecker in Langheid/Rixecker, § 28 VVG Rn 118; BGH VersR 1993, 1007 = r+s 1993, 327 = zfs 1993, 345; OLG Köln r+s 1997, 235; OLG Köln zfs 1999, 63.

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