Rz. 179

Gemäß § 86 Abs. 1 VVG gehen alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer muss alles tun, um diesen Anspruch gegen den Schädiger aufrechtzuerhalten, er darf insbesondere nicht auf diesen Anspruch verzichten.

Der Versicherungsnehmer muss bei der Durchsetzung der Regressansprüche "mitwirken"; er hat eine Unterstützungsobliegenheit.[179] Der Versicherungsnehmer muss die erforderlichen Auskünfte und Vollmachten erteilen und sich als Zeuge für den Regressprozess zur Verfügung stellen.[180] Entstehen dem Versicherungsnehmer hierdurch Kosten, so sind diese analog § 83 VVG zu ersetzen.[181]

Die Sanktion ergibt sich aus § 86 Abs. 2 S. 2 VVG: Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist der ­Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In beiden Fällen ist das Kausalitätserfordernis zu beachten, der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit (§ 86 Abs. 2 S. 2 VVG).

 

Rz. 180

 

Beispiele

Der Arbeitgeber trifft nach einem grob fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall seines Arbeitnehmers mit diesem eine Vereinbarung, dass mit Zahlung der restlichen Bezüge zum Monatsende alle beiderseitigen Ansprüche erledigt sind ("Ausgleichsquittung").
Nach einem Verkehrsunfall erklären beide Beteiligten, dass sie wechselseitig auf Ansprüche verzichten. Hierdurch wird der Regressanspruch eines beteiligten Vollkaskoversicherers vereitelt.
[179] Prölss/Martin/Armbrüster, § 86 VVG Rn 76.
[180] Prölss/Martin/Armbrüster, § 86 VVG Rn 77.
[181] Prölss/Martin/Armbrüster, § 86 VVG Rn 74 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge