Rz. 241

Ein Abzug von 75 % ist zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einem erkennbar alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer das versicherte Fahrzeug überlässt.[326]
Bei einem Rotlichtverstoß ist eine Kürzung auf 50 % der Versicherungsleistung angemessen.[327]
Beim Abkommen von der Fahrbahn wegen Anzündens einer Zigarette ist eine Leistungskürzung von 75 % angemessen.[328]
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit tritt vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers ein.[329]
Auch bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit ist zwar im Regelfall, nicht jedoch generell eine Kürzung auf Null angemessen, es kommt auch hier auf die besonderen ­Umstände des Einzelfalles an.[330]
Wenn die begrenzte Höhe der Einfahrt eines Parkhauses missachtet und ein Fahrzeugschaden verursacht wird, ist eine hälftige Kürzung der Entschädigung angemessen.[331]
Wird mit einem gemieteten Lkw gegen eine Straßenbrücke gestoßen, obgleich auf die geringe Durchfahrtshöhe durch entsprechende Verkehrsschilder hingewiesen wird und die Kante der Unterführung deutlich rot-weiß markiert ist, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die eine Kürzung von einem Drittel berechtigt.[332]
Ein Fahrzeugführer, der bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen von der Fahrbahn abkommt, muss eine Kürzung der Versicherungsleistungen um 50 % hinnehmen.[333]
Bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 ‰) ist in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen, die sich dann nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei absoluter Fahruntüchtigkeit steigert.[334]
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,55 ‰ ist eine Leistungskürzung um 25 % angemessen.[335]
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 ‰ ist eine Leistungskürzung um 75 % angemessen.[336]
Wenn ein Kraftfahrer nachts einem Fuchs ausweicht und hierdurch einen Fahrzeugschaden verursacht, ist der Aufwendungsersatzanspruch im konkreten Fall um 60 % zu kürzen.[337]
Wer in einem Flughafengebäude eine Kameratasche mit wertvollem Inhalt ohne Blickkontakt abstellt, erhält nur eine Versicherungsleistung von 60 %.[338]
Wenn Fett auf einem Cerankochfeld unbeaufsichtigt erhitzt wird, beträgt die Quote 50 %.[339]
Kürzung auf Null, wenn die Heizungsanlage in einem leerstehenden Haus während kalter Wintermonate nicht betätigt und die wasserführende Leitung nicht entleert wird.[340]
Eine Nullquote ist gerechtfertigt, wenn die vorgeschriebene Mindestflughöhe unterschritten wird.[341]
Keine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Zweitschlüssel und Fahrzeugschein im Handschuhfach und der Fahrzeugbrief in einem Umzugskarton im Kofferraum aufbewahrt werden.[342] Das OLG Karlsruhe führt aus, dass der Diebstahl als solcher durch das Belassen von Zweitschlüssel und Fahrzeugpapieren im Fahrzeug weder ermöglicht noch veranlasst worden ist. Allein der Umstand, dass durch den später aufgefundenen Fahrzeugbrief die Verwertung des Fahrzeuges erleichtert werde, rechtfertige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht. Auch sei nicht von einer Gefahrerhöhung auszugehen.
Der Versicherungsnehmer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er Modellhubschrauber-Akkus zum Laden auf einer Couch unbeaufsichtigt lässt und hierdurch ein Brand ausgelöst wird.[343]
[326] LG Bonn, 10 O 115/09, DAR 2010, 24.
[327] LG Münster, 15 O 141/09, zfs 2009, 641 = VersR 2009, 1615 = DAR 2009, 705 = r+s 2009, 501; AG Duisburg, 50 C 2567/09; AG Essen, 10 S 32/10, r+s 2010, 320.
[328] OLG Naumburg, 4 U 133/08, r+s 2010, 319 = SP 2010, 227.
[330] BGH, IV ZR 225/10, SP 2011, 370; BGH, IV ZR 251/10, r+s 2012, 166; KG, 6 U 87/10, DAR 2011, 22 = zfs 2011, 29 = NZV 2011, 495.
[331] OLG Stuttgart, 7 O 102/10, NJW-RR 2011, 185; LG Konstanz, 3 O 190/09, zfs 2010, 214.
[332] LG Göttingen r+s 2010, 194.
[333] AG Hamburg St. Georg, 216 C 390/09, r+s 2010, 323.
[334] OLG Hamm, 20 U 74/10, VersR 2011, 207 = SP 2011, 82.
[335] OLG Düsseldorf, 4 U 101/10, VersR 2011, 1388.
[337] LG Trier, 4 O 241/09, zfs 2010, 510.
[339] LG Dortmund, 2 O 101/11, zfs 2012, 215.
[340] OLG Hamm, 20 U 144/11, zfs 2013, 1343.
[341] OLG München, 23 U 22 08/12, VersR 2012, 144.
[342] OLG Karlsruhe, 12 U 44/14, r+s 2015, 226.

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