Rz. 24

Das Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter ist im Jahre 1939 eingeführt und 1965 neu gefasst worden. Das Pflichtversicherungsgesetz gilt nur für die Kraftfahrtzeug-Haftpflichtversicherung. Nur im Rahmen dieses Gesetzes gibt es den Direktanspruch in allen Ländern der Europäischen Union – außer in Großbritannien und Irland – gegen den Kraftfahrtzeug-Haftpflichtversicherer (in Deutschland: § 115 VVG).

 

Rz. 25

Um den Schutz der Verkehrsunfallopfer möglichst lückenlos zu gestalten, ist gem. § 12 PflVG ein Entschädigungsfonds gebildet worden, der insbesondere dann eintritt, wenn

das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann,
eine Haftpflichtversicherung überhaupt nicht besteht,
die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatzes nicht einzutreten braucht.

Der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds besteht nur subsidiär, wenn weder gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können.

 

Rz. 26

Bei Unfallflucht des Schädigers ist der Leistungsanspruch nochmals eingeschränkt:

Schmerzensgeld wird nur bei besonderer Schwere der Verletzung zur Vermeidung grober ­Unbilligkeit gezahlt.
Sachschäden am Fahrzeug werden überhaupt nicht ersetzt, während für weitere Sachschäden ein Selbstbehalt von 500,00 EUR gilt.
Ausnahmsweise werden Fahrzeugschäden dann ersetzt, wenn diese bei Verletzung oder ­Tötung eines Fahrzeuginsassen entstanden sind (§ 12 Abs. 2 S. 2 PflVG).
 

Rz. 27

Der Entschädigungsfonds wird von Beiträgen aller Kraftfahrzeugversicherer gespeist; die Höhe der Umlage richtet sich nach den direkten Beitragseinnahmen des vorletzten Schadenjahres. Dieser Entschädigungsfonds wird von einem eingetragenen Verein verwaltet, an den auch Ansprüche zu richten sind:

Verkehrsopferhilfe e.V.

Wilhelmstr. 43/43 G

10117 Berlin

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