Rz. 184

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit grob fahrlässig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,

wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG);
wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand kannte (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG).

Statt des Rücktritts kann der Versicherer auch eine Vertragsanpassung durch Prämienerhöhung oder einem Risikoausschluss vereinbaren. Bei einer Erhöhung der Prämie um mehr als 10 % oder einem Risikoausschluss hat der Versicherungsnehmer ein "Gegenkündigungsrecht" (§ 19 Abs. 6 VVG). Die Rechtsfolgen eines 2009 erklärten Rücktritts von einem 2007 geschlossenen Vertrag richten sich nach dem neuen VVG 2008.[182]

[182] LG Köln, 23 O 154/09, VersR 2010, 199; Langheid in Langheid/Rixecker ("Spaltungsmodell"), § 19 VVG Rn 16.

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