Rz. 184
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit grob fahrlässig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,
▪ | wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG); |
▪ | wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand kannte (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG). |
Statt des Rücktritts kann der Versicherer auch eine Vertragsanpassung durch Prämienerhöhung oder einem Risikoausschluss vereinbaren. Bei einer Erhöhung der Prämie um mehr als 10 % oder einem Risikoausschluss hat der Versicherungsnehmer ein "Gegenkündigungsrecht" (§ 19 Abs. 6 VVG). Die Rechtsfolgen eines 2009 erklärten Rücktritts von einem 2007 geschlossenen Vertrag richten sich nach dem neuen VVG 2008.[182]
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