Rz. 73

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit grob fahrlässig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,

wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG);
wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand kannte (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG).
 

Rz. 74

Statt des Rücktritts kann der Versicherer auch eine Vertragsanpassung durch Prämienerhöhung oder einem Risikoausschluss vereinbaren. Bei einer Erhöhung der Prämie um mehr als 10 % hat der Versicherungsnehmer ein "Gegenkündigungsrecht" (§ 19 Abs. 6 VVG). Durch den Rücktritt wird der Versicherungsvertrag ex tunc beseitigt. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; dies gilt jedoch nicht für die Prämienzahlungen, da diese dem Versicherer bis zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung zustehen (§ 39 Abs. 1 S. 2 VVG).

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