Rz. 275

Zu den "nötigen Erhebungen" gehört auch und vor allem die Einsichtnahme in amtliche Ermittlungsakten, die den Versicherungsfall betreffen[395] und zwar selbst dann, wenn sich das Verfahren nicht gegen den Versicherungsnehmer richtet.[396]

Wenn der Versicherungsnehmer auf regennasser Straße ins Schleudern gerät und kein Anhaltspunkt für eine Selbsttötung besteht, darf der Versicherer mit der Auszahlung der Versicherungssumme nicht warten, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.[397]

Entscheidend ist, ob die Ermittlungen eines behördlichen Verfahrens zu einem Ergebnis führen können, das für die Eintrittspflicht des Versicherers von Bedeutung ist.[398]

 

Rz. 276

Der Versicherer hat jedoch eine Beschleunigungspflicht,[399] so dass es nicht genügt, schriftlich um Akteneinsicht nachzusuchen. Der Versicherer muss vielmehr durch regelmäßige Vorsprachen bei der Geschäftsstelle die Akteneinsicht beschleunigen oder sich notfalls damit begnügen, die Akten im Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts einzusehen.[400] Führt der Versicherer unnötige Erhebungen durch, tritt die Fälligkeit mit dem Zeitpunkt ein, indem die Erhebungen bei korrekter Vorgehensweise beendet gewesen wären.[401] Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz endgültig ablehnt, wird der Deckungsanspruch sofort fällig;[402] der Versicherer muss den ab Zugang des Ablehnungsschreibens eintretenden Verzugsschaden ersetzen.

[395] LG Köln SP 98, 294.
[396] OLG Köln r+s 2002, 188; OLG Frankfurt VersR 2002, 566; OLG Saarbrücken zfs 2006, 212.
[397] OLG Saarbrücken zfs 2006, 212.
[398] BGH VersR 1991, 331; OLG Frankfurt VersR 2002, 566.
[399] OLG Saarbrücken zfs 2006, 212.
[400] OLG Frankfurt VersR 1986, 1009.
[401] OLG Saarbrücken VersR 1996, 1494.
[402] OLG Hamm NJW-RR 1995, 483.

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