Rz. 332
Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung eine über den Anscheinsbeweis hinausgehende Beweiserleichterung zugutekommen muss.[465] Diese Beweiserleichterung wird damit begründet, dass aufgrund der materiellen Risikoverteilung eine Herabsetzung des Beweismaßes erfolgen müsse, die der Interessenlage und der materiell-rechtlichen Risikozuweisung entspricht.[466]
Rz. 333
Dieses sogenannte Zwei-Stufen-Modell[467] hat folgenden Inhalt:
▪ | Der Versicherungsnehmer muss lediglich den Sachverhalt beweisen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Versicherungsfalles erschließen lässt (1. Stufe). |
▪ | Der Versicherer muss dann Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist (2. Stufe). |
Beiden Parteien kommen somit Beweiserleichterungen zugute. Der Versicherungsnehmer muss lediglich ein Minimum an Umständen beweisen, die auf eine Entwendung schließen lassen. Der Versicherer muss nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern nur Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Versicherungsfalles schließen lassen.[468]
Rz. 334
Das Begriffspaar "hinreichende Wahrscheinlichkeit" und "erhebliche Wahrscheinlichkeit" lässt erkennen, dass die Beweisanforderungen an den Versicherer höher sind als an den Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss Tatsachen (Indizien) beweisen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles ergibt.[469] Hat der Versicherungsnehmer die zum äußeren Bild der Entwendung gehörenden Tatsachen durch Zeugen bewiesen, kommt es in diesem Stadium der Anspruchsbegründung auf seine Glaubwürdigkeit nicht an.[470] Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und seiner Angaben zum Eintritt des Versicherungsfalles sind dann erst bei der Frage von Bedeutung, ob der Versicherer Tatsachen bewiesen hat, die auf eine Vortäuschung des Diebstahls schließen lassen.[471] Wenn Zeugen und Versicherungsnehmer gleichermaßen unglaubwürdig sind, ist der Beweis des äußeren Bildes eines Versicherungsfalles nicht erbracht.[472]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen