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Sowohl die Eltern als auch die Kinder werden im Rahmen von Vermögenstransferüberlegungen zu überprüfen haben, ob es bei dem gewählten Güterstand, evtl. unter Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, verbleiben kann oder ob ausnahmsweise ein anderer Güterstand von Vorteil ist. Der richtige Güterstand kann je nach Familienverhältnissen zu einem reduzierten Pflichtteilsanspruch und zu einem "zusätzlichen Erbschaftsteuerfreibetrag" führen (§ 5 ErbStG).[15] Gegebenenfalls ist aus erbschaftsteuerlicher Sicht die rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft sinnvoll, mit der Maßgabe, dass danach in einem weiteren Schritt der Zugewinnausgleich durch Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung (Güterstandsschaukel) geltend gemacht wird oder ggf. erst im Erbfall nach der sog. "Güterrechtichen Lösung" (§ 5 Abs. 2 ErbStG), bei der der Ehepartner aber dann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer werden darf (§ 1371 Abs. 2 BGB).[16]

[15] Zur Frage, inwieweit ein vorzeitiger Zugewinnausgleich und eine daraus resultierende Ausgleichszahlung anfechtungsfest nach der InsO ist, vgl. v. Oertzen/Ponath, Asset Protection im deutschen Recht, § 4 Rn 1 ff.

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