Rz. 23

Bei der Planung der Vermögensübergabe ist neben dem Notfalltestament die Möglichkeit der lebzeitigen Übertragung in ihren diversen Ausgestaltungen zu berücksichtigen. Gerade durch die Möglichkeit der getrennten Substanz- und Nutzungszuweisung ergeben sich sehr interessante Gestaltungsvarianten. Durch die bewusste Sicherung der Senioren im Übergabevertrag bis hin zu Rückforderungsrechten können den Übergebern eine spürbare Entlastung und zugleich eine Sicherung im Alter zuteilwerden. Mit der lebzeitigen Übertragung ist sogleich in der Konkurrenz der Kinder untereinander eine zumeist endgültige Entscheidung getroffen, so dass sich lebzeitige Übertragungen auf Kinder als friedensstiftende Maßnahmen erweisen können. Berücksichtigt werden sollte bei der lebzeitigen Übertragung, dass die Verwendung des Begriffs "vorweggenommene Erbfolge"[12] als Ausgleichsbestimmung nach §§ 2050 ff. BGB gewertet werden kann.[13] Dies sollte daher immer eindeutig bestimmt und für alle Übertragungen gleichermaßen vereinbart oder ggf. ausgeschlossen werden. Zu beachten gilt es dabei, dass nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2009 eine nachträgliche Ausgleichsbestimmung nur durch letztwillige Verfügung nachgeholt werden kann.[14]

[12] Zagst, BWNotZ 1993, 97.

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