Rz. 413

 
Unterlassen einer Mitwirkungshandlung durch den AG
Obliegenheit, nicht Hauptpflicht
vor allem: Zurverfügungstellung des "Baufelds"
Verschulden nicht erforderlich
Annahmeverzug des AG
Tatsächliches oder wörtliches Angebot
Behinderungsanzeige oder Offenkundigkeit
Entschädigungsanspruch

Bemessen nach

der Dauer des Annahmeverzugs und
nach der vereinbarten Vergütung (also kalkulierte Kosten)
nach h.M. ohne Wagnis und Gewinn

Abzüglich

ersparter Aufwendungen (tatsächliche Kosten) und
anderweitigen Erwerbs

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