Rz. 92

Eigenmächtige Leistungsänderungen des Auftragnehmers führen grundsätzlich zu einem Mangel der Leistung, der nach dem Leistungsstörungs- bzw. Gewährleistungsrecht zu beseitigen ist.

 

Rz. 93

Soweit die Leistungsänderung vom Auftraggeber wahrgenommen und hingenommen wird, ist von einer konkludenten Vereinbarung hinsichtlich der Abänderung des Vertrages auszugehen. Da es in diesen Fällen keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung gibt, gilt grundsätzlich § 632 Abs. 2 BGB.[95]

 

Rz. 94

Mehr noch als bei den Leistungsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers spielt jedoch das Preisniveau des Vertrages eine Rolle. Zum einen sind die Leistungen, die durch die eigenmächtige Änderung entfallen sind, mit den Vertragspreisen zu bewerten.

 

Rz. 95

Zum anderen kann der Auftragnehmer durch seine eigenmächtige Änderung dem Auftraggeber jedenfalls keine für ihn besseren, also höheren Preise aufzwingen. Sollte sich das Vertragspreisniveau also unterhalb der üblichen Preise bewegen, muss sich dies auch auf die geänderten Preise auswirken.

 

Rz. 96

Liegen die Änderungen im Interesse des Auftraggebers und entsprechen sie seinem mutmaßlichen Willen, entsteht dem Auftragnehmer zudem der auch für den VOB-Vertrag erwähnte Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 670 BGB.

[95] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, § 632 Rn 11.

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