Rz. 156

Da die Abschlagsforderung nur eine vorläufige Forderung darstellt, die unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung steht, entfällt das Recht, Abschlagsrechnungen zu erstellen, sobald Schlussrechnungsreife eingetreten ist.[177] Das heißt also: Sobald die Leistungen abgenommen sind oder die Abnahme zu Unrecht verweigert wurde, kann keine Abschlagsrechnung mehr erstellt werden.

 

Rz. 157

Und jedenfalls, wenn zudem der Schlusszahlungsanspruch fällig ist, kann auch keine Zahlung mehr auf bereits erstellte und überreichte Abschlagsrechnungen verlangt werden;[178] diese werden dann gegenstandslos. Dies soll auch schon dann gelten, wenn die Abnahme erfolgt, die Leistung fertiggestellt und die Frist zur Stellung der Schlussrechnung aus § 14 Abs. 3 VOB/B abgelaufen ist.[179]

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