Rz. 412

 

Abweichung Bausoll/Bauist

Was war nach Vertrag geschuldet?
Was wurde tatsächlich ausgeführt?
Falls nicht offensichtlich: Wo liegen die Unterschiede?
Reine Mengenänderung ohne Leistungsänderung? Vom AG veranlasste Änderung/Ergänzung? Eigenmächtige Änderung?
Grundsätzlich Vergütung gem. Einheitspreis.
Anpassung des Einheitspreises nur bei so extremer Änderung, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB vorliegt.
Leistungsänderung nach § 650b Abs. 1 BGB?
Dann neuer Preis auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten und angemessener Zuschläge
Leistungsänderungsrechte überschritten?
Dann nur als Einigung, die aber auch konkludent erfolgt sein kann.
Bei Einigung nur über den Grund: übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.

Aufwendungsersatz gem. §§ 683, 670 BGB, wenn:

Leistung objektiv interessengerecht und
dem mutmaßlichen Willen des AG entsprechend.

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