Rz. 411

 

Abweichung Bausoll/Bauist

Was war nach Vertrag geschuldet?
Was wurde tatsächlich ausgeführt?
Falls nicht offensichtlich: Wo liegen die Unterschiede?
Reine Mengenänderung ohne Leistungsänderung? Vom AG veranlasste Änderung/Ergänzung? Eigenmächtige Änderung?
Grundsätzlich Vergütung gem. Einheitspreis.
Anpassung des Einheitspreises nur bei so extremer Änderung, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB vorliegt.
Nur bei Einigung; kein Leistungsänderungsrecht des AG.
Konkludente Einigung möglich.
Grundsätzlich keine Bindung an die Urkalkulation, aber auch keine völlig freie Preisbildung.
Bei Einigung nur über den Grund: übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.

Aufwendungsersatz gem. §§ 683, 670 BGB, wenn:

Leistung objektiv interessengerecht und
dem mutmaßlichen Willen des AG entsprechend.
Ansonsten evtl. Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB.

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