Rz. 313

1. Zu den Hintergründen einer solchen Vereinbarung siehe oben Rdn 70.

 

Rz. 314

2. Diese zweite Alternative bietet sich an, wenn das Ziel – Einhaltung eines bestimmten Termins – im Vordergrund steht und der Auftraggeber die Wahl der entsprechenden Mittel dem Auftragnehmer überlassen will.

 

Rz. 315

3. Für den Auftragnehmer beinhaltet diese Alternative das erhebliche Risiko, für die ergriffenen Maßnahmen keinerlei Vergütung zu erhalten, sofern das erstrebte Ziel nicht erreicht wird, siehe Nr. 1 am Ende, Nr. 2.

 

Rz. 316

4. Die in Nr. 3 vorgeschlagene Aufteilung des Kostenrisikos stellt natürlich schon die vermittelnde Lösung dar; diese zu erreichen, ist ggf. Verhandlungssache.

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