Rz. 480

Muster 1.34: Aufrechnung mit Kostenvorschussanspruch

 

Muster 1.34: Aufrechnung mit Kostenvorschussanspruch

Wie sich nach der Abnahme herausgestellt hat, wiesen die Leistungen der Klägerin einige Mängel auf. Vor allen Dingen zeigten sich im Keller Risse, die offenbar auch Wasser führten.

 
  Beweis: 1. Fotografien der Risse, Anlage
    2. Zeugnis des Herrn _________________________, zu laden über _________________________

Der Zeuge _________________________ ist Mitarbeiter der Firma, welche den Keller vor der Erstellung eines Kostenvoranschlags besichtigt hat.

Der Beklagte hat die Rissbildung mit Schreiben vom _________________________, welchem die Fotografien beigefügt waren, gegenüber der Klägerin gerügt und unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

 
  Beweis: Schreiben des Beklagen vom _________________________, Anlage

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Beklagte vier Angebote für das Verpressen der Risse eingeholt. Das günstigste Angebot ist das der Firma _________________________; es endet mit einem Betrag von _________________________ EUR.

 
  Beweis: Angebot der Firma _________________________, Anlage

Der Beklagte hat der Klägerin alle vier Angebote mit Schreiben vom _________________________ übermittelt und zur Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses aufgefordert.

 
  Beweis: Schreiben des Beklagten vom _________________________, Anlage

Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, sie werde keine Zahlung erbringen, sei aber nun bereit, die Risse selbst zu verpressen. Hieran ist der Beklagte jedoch nicht mehr interessiert.

Vielmehr macht er nun seinen Kostenvorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB (der auch im Rahmen eines VOB-Bauvertrages gilt) in der Form geltend, dass er mit diesem Anspruch gegen den klageweise geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruch aufrechnet.

Die Klage ist daher in dieser Höhe unbegründet.

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