Rz. 489

 
Einwendung VOB-Vertrag BGB-Vertrag
Schlussrechnungsreife

Abschlagsrechnung werden hinfällig, sobald

Leistungen vollständig erbracht und
abgenommen und
Schlussrechnung gestellt

Abschlagsrechnungen werden hinfällig, sobald

Leistungen vollständig erbracht und
abgenommen
Ab 1.1.2018: sowie Schlussrechnung gestellt
Keine Fälligkeit
keine Abnahme und/oder
keine prüfbare Schlussrechnung
keine Abnahme
Ab 1.1.2018: und/oder keine prüfbare Schlussrechnung
Schlusszahlungseinrede
ausreichender Hinweis und
Vorbehalt nicht oder zu spät erklärt oder
Vorbehalt nicht oder zu spät begründet
 
Pauschalpreisabrede
keine Mehrforderungen aus Mengenabweichungen
außer in Extremfällen, § 313 BGB
Gewährleistungseinbehalt
vereinbart und
keine andere Sicherheit angeboten oder
§ 17 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossen
vereinbart und
andere Sicherheit nicht angeboten oder
andere Sicherheit nicht zugelassen
Skontoabzug
wirksam vereinbart und
vereinbarte Voraussetzungen eingehalten
Mängelansprüche
Leistungsverweigerungsrecht mit Druckzuschlag oder
Minderung der Vergütung oder
Aufrechnung mit Kostenvorschuss, Kosten der Ersatzvornahme oder Schadensersatz
Verjährung
drei Jahre, § 195 BGB
ab Ende des Jahres, in dem fällig, § 199 BGB
also ab Abnahme und
Einreichung einer prüfbaren Schlussrechnung und
Ablauf der Prüffrist oder vorherige Prüfung
also ab Abnahme
ab 1.1.2018: und Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung

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