Rz. 279

Sofern der Auftragnehmer Ansprüche geltend macht, die über den ausdrücklich vereinbarten Preis hinausgehen, kann der Auftraggeber die Einrede erheben, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden; natürlich nur, sofern sich aus dem Sachverhalt nicht unkompliziert etwas anderes ergibt.

 

Rz. 280

Allerdings hilft ihm diese Behauptung nur im Hinblick auf Ansprüche im Zusammenhang mit Mengenänderungen. Alle anderen Umstände, die Einfluss auf die Vergütung haben können, kommen beim Pauschalvertrag ebenso zur Geltung wie beim Einheitspreisvertrag (siehe oben Rdn 17).

 

Rz. 281

Beim Globalpauschalvertrag kann jedoch für den Auftragnehmer die Darlegung, dass es sich um eine nicht vom Vertrag abgedeckte Leistung handelt, erheblich schwieriger sein.

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