Rz. 203
Soweit der Baugeldempfänger selbst an den Bauleistungen beteiligt ist, darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Werts der von ihm erbrachten Leistungen[245] für sich behalten, § 1 Abs. 2 BauFordSiG. In diesem Zusammenhang gehören auch Wagnis und Gewinn, Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten etc. zu den erbrachten Leistungen.
Rz. 204
Darüber hinaus darf das Baugeld jedoch nur zur Befriedigung der in der "Kette" nachfolgenden Beteiligten verwendet werden, soweit diese nicht bereits aus anderen Mitteln befriedigt sind, § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Der Baugeldempfänger darf also insoweit das Baugeld nicht zur anderweitigen Finanzierung einsetzen, vor allem nicht bei anderen Baumaßnahmen. Das Baugeld muss "in der Baustelle bleiben".
Rz. 205
Um dem Zweck des Gesetzes zu genügen, muss das Baugeld zudem dem Zugriff Dritter entzogen werden. Im Ergebnis heißt dies, dass für das Baugeld zumindest ein baustellenbezogenes Sonderkonto einzurichten ist.[246] Ob sogar ein Treuhandkonto erforderlich ist, ist aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Baugeld zweifelhaft. Dem Schutzbedürfnis dürfte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung Genüge getan sein, wenn dem kontoführenden Institut bekannt ist, dass es sich um Baugeld handelt.[247] Die Einrichtung eines Fremdgeldkontos erscheint aber empfehlenswert.[248] Jedenfalls ist das sog. "Cash-Pooling" unzulässig.
Rz. 206
Das BauFordSiG gibt dem Nachunternehmer oder Lieferanten kein subjektives Recht gegenüber dem Hauptunternehmer; die gesetzesgemäße Verwendung lässt sich also nicht unmittelbar durchsetzen. Der Baugeldempfänger macht sich "nur" gem. § 2 BauFordSiG strafbar, sofern die gesetzeswidrige Verwendung des Baugeldes im Fall der Zahlungseinstellung oder der Insolvenz zu Nachteilen bei den berechtigten Gläubigern führt. Außerhalb der Krise ergeben sich aus dem Gesetz überhaupt keine durchsetzbaren Ansprüche.[249]
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