a) Überschreitung des Mengenansatzes, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

aa) Muster: Nachtrag wegen Überschreitung des Mengenansatzes

 

Rz. 358

Muster 1.8: Nachtrag wegen Überschreitung des Mengenansatzes

 

Muster 1.8: Nachtrag wegen Überschreitung des Mengenansatzes

In der Position _________________________ des Auftragsleistungsverzeichnisses war ein Vordersatz von _________________________ m3 ausgeschrieben. Tatsächlich ausgeführt hat die Klägerin jedoch – ohne dass dies Folge einer Leistungsänderung gewesen wäre – _________________________ m3 und damit weit mehr als 110 % der ausgeschriebenen Menge.

 
  Beweis: 1. Aufmaße zur Position _________________________, Anlage
    2. Sachverständigengutachten

Für die 110 % übersteigende Menge – also für _________________________ m3 – hat die Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B Anspruch auf Bildung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. Minderkosten haben sich keine ergeben. Die Klägerin musste jedoch das benötigte Material zu einem höheren Preis einkaufen, denn das Kontingent, für welches sie sich den geringen Einkaufspreis gesichert hatte, welcher der Kalkulation zugrunde lag, war bereits ausgeschöpft. Darüber hinaus haben sich die Transportkosten erhöht.

 
  Beweis: 1. Auftragskalkulation der Pos. _________________________, Anlage
    2. Rechnung des Lieferanten _________________________, Anlage
    3. Rechnung des Transportunternehmens _________________________, Anlage

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich der neue Preis, den die Klägerin für die über 110 % hinaus gehenden Mengen beansprucht. Die Preisermittlung der Klägerin ist korrekt und berücksichtigt die Ansätze aus der Urkalkulation sowie die angefallenen Mehrkosten.

 
  Beweis: Sachverständigengutachten

Der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch i.H.v. _________________________ steht der Klägerin folglich zu.

bb) Anmerkungen

 

Rz. 359

1. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 3 VOB/B setzt voraus, dass keine Änderungsanordnung vorliegt; sonst § 2 Abs. 5, 6 VOB/B (siehe oben Rdn 31).

 

Rz. 360

2. Bei der Mengenerhöhung wird nur für den über 110 % hinaus gehenden Teil ein neuer Preis gebildet; für die Mengen bis 110 % gilt der Vertragspreis.

 

Rz. 361

3. Bei der Mengenerhöhung sind Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen. Es werden sich oftmals Minderkosten ergeben, da die eingerechneten Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellenbezogene Gemeinkosten schon durch die Menge aus dem LV abgedeckt sind. Näheres dazu oben (Rdn 34 ff.).

b) Unterschreitung des Mengenansatzes, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

aa) Muster: Nachtrag bei Mengenunterschreitung

 

Rz. 362

Muster 1.9: Nachtrag bei Mengenunterschreitung

 

Muster 1.9: Nachtrag bei Mengenunterschreitung

In der Position _________________________ des Auftragsleistungsverzeichnisses war ein Vordersatz von _________________________ m3 ausgeschrieben. Tatsächlich ausgeführt hat die Klägerin jedoch – ohne dass dies Folge einer Leistungsänderung gewesen wäre – nur _________________________ m3 und damit deutlich weniger als 90 % der ausgeschriebenen Menge.

 
  Beweis: 1. Aufmaße zur Position _________________________, Anlage
    2. Sachverständigengutachten

Die Klägerin hat daher gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B Anspruch auf Bildung eines neuen Preises, um die daraus folgende Unterdeckung der Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten auszugleichen.

Die Klägerin hat mit einem Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten von _________________________ % und für die Baustellengemeinkosten von _________________________ % kalkuliert.

 
  Beweis: Auftragskalkulation für die Pos. _________________________, Anlage

Infolge der verringerten Menge ergibt sich somit eine Unterdeckung von _________________________. Einen teilweisen Ausgleich hat die Klägerin durch die Erhöhung der Mengen in der Pos. _________________________ erfahren. Dieser ist in der beigefügten Berechnung des neuen Preises berücksichtigt. Die Preisermittlung der Klägerin ist korrekt.

 
  Beweis: 1. Berechnung des neuen Preises für die Pos. _________________________, Anlage
    2. Sachverständigengutachten

Der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch steht der Klägerin daher zu.

bb) Anmerkungen

 

Rz. 363

1. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 3 VOB/B setzt voraus, dass keine Änderungsanordnung vorliegt; sonst § 2 Abs. 5, 6 VOB/B (siehe oben Rdn 31).

 

Rz. 364

2. Bei der Mengenunterschreitung wird ein neuer Preis für die gesamte erbrachte Menge gebildet. Anders als bei der Mengenerhöhung gibt es also nur einen Preis; über den Vertragspreis wird nicht mehr abgerechnet.

 

Rz. 365

3. Bei der Mengenunterschreitung sind nur Mehrkosten zu berücksichtigen; zu einer Verringerung des Einheitspreises kann es nicht kommen (siehe Rdn 36).

c) Extreme Mengenänderung im BGB-Vertrag

aa) Muster: Nachtrag wegen Mengenänderung im BGB-Vertrag

 

Rz. 366

Muster 1.10: Nachtrag wegen Mengenänderung im BGB-Vertrag

 

Muster 1.10: Nachtrag wegen Mengenänderung im BGB-Vertrag

In der Pos. _________________________ des Auftragsleistungsverzeichnisses war eine Menge von _________________________ kg ausgeschrieben. Tatsächlich ausgeführt hat die Klägerin jedoch – ohne dass dies Folge einer Leistungsänderung gewesen wäre – _________________________ kg. Das ist fast das Vierfache der ausgeschriebenen Menge.

Folgen dieser enormen Mengenerhöhung waren vor allen Dingen ein schlechterer Einkaufspreis – die Klägerin musste v...

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