Rz. 41

Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG hat in diesem Kontext mehrere Ausprägungen. Zunächst gebietet Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist jede denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert.[57] Geschützt werden aber auch andere Teilnehmer bei der Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke, wie etwa Sendeunternehmen und Tonträgerhersteller (§ 42a UrhG). § 56 UrhG schützt die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Geschäftsbetriebe, soweit es notwendig ist, dem Kunden die Geräte vorzuführen oder um die Geräte instand zu setzen. Sämtliche Äußerungen, insbesondere die kritische Berichterstattung, finden ihre Grenzen in der rechtswidrigen Verletzung des Schutzbereichs des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.[58]

 

Rz. 42

Sonstige Eigentumsschutzrechte erwachsen aus dem Recht am Unternehmen, also die gesamte unternehmerische Tätigkeit in all ihren Erscheinungsformen.[59] Allerdings ist dieses Recht nur verletzt, wenn ein Eingriff in das Unternehmen erfolgt. So ist nicht jede unwahre oder negative Behauptung als Eingriff zu werten. Nach Auffassung des BGH ist ein solcher nur dann zu bejahen, wenn der Betroffene konkrete Umstände darlegt, die hinreichend belegen, dass mit nachteiligen Folgen der Kritik zu rechnen ist. Als unmittelbarer Eingriff ist z.B. die satirisch verfremdete Wiedergabe einer Zigarettenwerbung in einem Nichtraucherkalender bezeichnet worden.[60]

[57] BVerfG v. 7.7.1971 – 1 BvR 764/66, BVerfGE 31, 248 (Biblio­theksgroschen); BVerfG v. 7.7.1971 – 1 BvR 775/66, BVerfGE 31, 255 (Tonbandvervielfältigungen); BVerfG v. 7.7.1971 – 1 BvR 276/71, BVerfGE 31, 270 (Schulfunksendungen); BVerfG v. 23.1.1990 – 1 BvR 306/86, BVerfGE 81, 208 (ausübende Künstler); BVerfG v. 25.10.1978 – 1 BvR 352/71, BVerfGE 49, 382 (Veranstaltung der Kirchen); BVerfG v. 11.10.1988 – 1 BvR 777/85, BVerfGE 79, 1 (Geräteproduzenten); BVerfG v. 11.10.1988 – 1 BvR 743/86, BVerfGE 79, 29 (Vollzugsanstalten); dazu auch Schulze, Materialien zum Urheber­rechtsgesetz, Band 2, S. 1203 ff.
[58] Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 5 Rn 7 ff.
[59] Enders, Die Konkurrentenklage im Steuerrecht, S. 89 ff.
[60] BGH v. 17.4.1984 – VI ZR 246/82, NJW 1984, 1956 (Mordoro). Nach der Entscheidung des BGH v. 29.1.2002 – VI ZR 20/11, ZUM 2002, 552 (Zuschuss­verlag) ist die wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch dann vom Grundrecht der Mei­nungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie könne nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden.

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