Rz. 16

 

Zitat

§ 1612b BGB bestimmt u.a.:

Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); …

 

Begründung zum Gesetzentwurf B, zu Nummer 19

"Davon ausgehend, dass das Kindergeld zwar den Eltern ausbezahlt wird, es sich dabei aber um eine zweckgebundene, der Familie für das Kind zustehende Leistung handelt, soll das jeweilige, auf das unterhaltsberechtigte Kind entfallende Kindergeld von dessen Unterhaltsbedarf vorweg abgesetzt werden. Die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergelds, den Bedarf des Kindes zu decken, kommt auf diese Weise klar zum Ausdruck."

Das Kindergeld betrug ab 1.7.2019 monatlich

für erste und zweite Kinder 204 EUR,
für dritte Kinder 210 EUR und
für vierte und weitere Kinder 235 EUR.

Zum 1.1.2021 wurde das Kindergeld erhöht, und beträgt seither:

für erste und zweite Kinder auf 219 EUR,
für dritte Kinder auf 225 EUR und
für vierte und weitere Kinder auf 250 EUR.

Im Fallbeispiel ist deshalb vom oben ermittelten Tabellenbetrag von 546 EUR das halbe Kindergeld (109,50 EUR) abzuziehen. Es verbleibt ein Zahlbetrag von 436,50 EUR (546 – 109,50).

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